Frankfurt/Main (dpa) – Eine Schadensersatzverpflichtung besteht im Handball bei Verletzungen für den verursachenden Spieler nur, wenn gegen ihn eine Rote Karte mit einem Schiedsrichterbericht verhängt wurde.
Wenn allein eine Rote Karte ohne Bericht verhängt wird, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche nicht in Betracht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt laut einem nun veröffentlichten Urteil zu Ersatzansprüchen gegen eine Torfrau.
Die Torhüterin einer Jugendmannschaft war der Mitteilung zufolge mit einer Angreiferin beim Sprungwurf im Torkreis zusammengestoßen. Dafür wurde sie nur für den restlichen Spielverlauf vom Platz gestellt; der Schiedsrichter hatte kein Bericht dazu verfasst. «Wird allein eine rote Matchkarte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche nicht in Betracht», lautete das Urteil des Oberlandesgerichtes.
Die Klägerin sei bei dem Zusammenstoß gestürzt und habe einen Kreuzbandriss erlitten. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Schadenersatz weitgehend stattgegeben. Dagegen wies das Oberlandesgericht in der Berufungsverhandlung die Klage nun ab.
«Die Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme», teilte das OLG mit. Die «Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln (kann) regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus Delikt nicht begründen», stellt das Gericht im Hinblick auf Mannschaftssportarten fest. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den jeweiligen Sportarten.